Landesverband Katholischer Elternvereine Wiens

Elternverein - Definition, Rechte, Pflichten, Schulpartnerschaft

Wozu Elternverein?

Ein Elternverein ist der freiwillige privatrechtliche Zusammenschluss von Erziehungsberechtigten der Kinder einer Schule. Er ist die älteste Form der Mitbestimmung von Eltern.

Schulleiter/innen haben die Errichtung und die Tätigkeit von Elternvereinen zu fördern.

Die Elternvereinsvertreter können dem Schulleiter und dem Klassenvorstand Vorschläge, Wünsche und Beschwerden mitteilen. Der Schulleiter muss sie prüfen und mit den Elternvereinsvertretern besprechen. Es ist im Interesse einer guten Zusammenarbeit an der Schule, wenn der Klassenelternvertreter und sein Stellvertreter mit der Wahl im Klassenforum auch in den Ausschuss des Elternvereins gewählt werden. Die Statuten vieler Elternvereine sehen dies bereits vor.

  Schreiben des SSR-Wien an alle Elternvereine

  Vorlage Wahlanzeige

  Musterstatuten Pflichtschulen (VS, NMS)

  Musterstatuten AHS und BHS

§ 64 Schulunterrichtsgesetz:

(1) Die Schulleiter haben die Errichtung und die Tätigkeit von Elternvereinen zu fördern, die satzungsgemäß allen Erziehungsberechtigten von Schülern der betreffenden Schule zugänglich sind.

(2) Die Organe des Elternvereines können dem Schulleiter und dem Klassenvorstand Vorschläge, Wünsche und Beschwerden mitteilen; der Schulleiter hat das Vorbringen des Elternvereines zu prüfen und mit den Organen des Elternvereines zu besprechen.

(4) Die Rechte gemäß den Abs. 1 und 2 stehen nur zu, wenn an einer Schule nur ein Elternverein errichtet werden soll oder besteht und sich dessen Wirkungsbereich nur auf diese Schule bezieht; sie stehen ferner zu, wenn sich der Wirkungsbereich des Elternvereines auf mehrere in einem engen örtlichen Zusammenhang stehende Schulen oder der Wirkungsbereich des Elternvereines einer Volks-, Haupt- oder Sonderschule auch auf eine Polytechnische Schule bezieht.

Elternvereine treten für die Wahrung der Erziehungsrechte der Eltern ein, berücksichtigen aber auch die Miterziehungsrechte der Schule. Sie beraten Eltern bei Fragen, die das Schulgeschehen betreffen und sind um eine gute Schulpartnerschaft bemüht. Bei Streitfragen greifen sie schlichtend ein. Sie vernetzen Lehrer/innen, Schüler/innen und Eltern und sorgen für deren gute Kommunikation.

Der Elternvereinsobmann/die Elternvereinsobfrau hat das Recht, Einblicke in alle Erlässe zu nehmen, also in alle Vorschriften, die von den Schulbehörden (Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, Landesschulrat bzw. in Wien Stadtschulrat, Bezirksschulrat) an die Schulen ergehen und deren Organisation oder Handeln näher bestimmen. Die Elternvereine nehmen im Namen der Eltern Stellung zu Schulgesetzen, Verordnungen (präzisierten Gesetzen) und Erlässen.

Sind Elternvereine noch aktuell?

Bei dem vielfältigen Angebot von Schulpartnerschaft ist bei vielen Eltern daher die Frage entstanden, ob die Tätigkeit eines Elternvereins nicht vom Klassen- bzw. Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss abgelöst wurde.

Der Elternverein ist die einzige privatrechtliche Vereinigung der Eltern. In ihm können die Eltern ohne direkte Einflussnahme der Klassenlehrer bzw. Schuldirektoren am Schulgeschehen verantwortlich mitwirken (z. B. Schulveranstaltungen, Verkehrsregelungen im Interesse der Schüler, Baumaßnahmen usw.). Auch in finanziellen Angelegenheiten wirkt der Elternverein unterstützend, etwa beim Ankauf von zusätzlichen Schulbüchern oder von Lehrmitteln, bei der Unterstützung von bedürftigen Schülern u. v. m.

Der Fortbestand von Elternvereinen und die Bildung neuer Elternvereine sind unbedingt zu befürworten. Denn nur an der Schule, wo infolge von Lehrplänen und Schulversuchen die Inhalte der Gesetze und Verordnungen im Schulleben spürbar werden, können praxisnahe Erfahrungen gesammelt und über die Elternverbände an die Schulpolitiker weitergegeben werden.

Ein gut funktionierendes Netz von Elternvereinen ist daher notwendig, damit Eltern- und Schülerinteressen in der Gesetzgebung berücksichtigt werden.

Bei Schulen, an denen noch immer kein Elternverein besteht, wäre daher beim Direktor bzw. der Schulaufsichtsbehörde zu hinterfragen, mit welcher Begründung dem eindeutigen gesetzlichen Auftrag zur Förderung der Elternvereine bisher nicht entsprochen wurde.