Landesverband Katholischer Elternvereine Wiens

Das Schulforum und das Klassenforum

an Volks- und Hauptschulen, KMS, NMS, WNMS (=Pflichtschulen)

§ 63a Schulunterrichtsgesetz (ab 1. September 2018)

Klassenforum

Das Klassenforum ist an Volks-, Haupt- und Sonderschulen das Entscheidungs- und Beratungsgremium für die einzelne Klasse.

Das Klassenforum muss vom Klassenlehrer innerhalb der ersten acht Wochen jedes Schuljahres einberufen werden. Bei dieser Sitzung wird auch der Klassenelternvertreter und sein Stellvertreter gewählt.

Dem Klassenforum gehören mit beschließender Stimme an

  • der Klassenlehrer / die Klassenlehrerin oder Klassenvorstand und
  • die Eltern / Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Klasse.

Der Schulleiter / die Schulleiterin und sonstige Lehrkräfte der Klasse dürfen mit beratender Stimme am Klassenforum teilnehmen.

Schulforum

Das Schulforum hat den gleichen Aufgabenbereich wie das Klassenforum und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die zwei oder mehrere Klassen der Schule betreffen.

Die Einberufung des Schulforums erfolgt durch den Schulleiter. Die erste Sitzung muss innerhalb der ersten neun Wochen des Schuljahres stattfinden. Dem Schulforum gehören der Schulleiter / die Schulleiterin, alle Klassenlehrkräfte oder Klassenvorstände und die Elternvertreter/Innen aller Klassen der betreffenden Schule an.

Pro Klasse sind jeweils eine Klassenlehrkraft und ein/e Klassenelternvertreter/In stimmberechtigt.

Sofern der Schulleiter / die Schulleiterin dem Schulforum nicht auch als Klassenlehrkraft oder Klassenvorstand angehört, hat er / sie keine beschließende Stimme.

Das Schulforum ist dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend sind. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Für schulautonome Entscheidungen ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder jeweils in der Gruppe der Klassenlehrkräfte oder Klassenvorstände und der Klassenelternvertreter/Innen sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.

An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht dürfen Entscheidungen über die Schulfreierklärung einzelner Unterrichtstage und die Schulfreierklärung des Samstages oder eines anderen Tages je Unterrichtswoche nur mit Einvernehmen mit dem Schulerhalter getroffen werden." (§ 15 Abs. 3 SchZG).

§ 63a Schulunterrichtsgesetz (ab 1. September 2018)

§ 63a (1) In den Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, sind zur Förderung und Festlegung der Schulgemeinschaft (§ 2) für jede Klasse ein Klassenforum und für jede Schule ein Schulforum einzurichten.

(2) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Klassenforum die Beschlussfassung in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie nur eine Klasse betreffen, und dem Schulforum die Beschlussfassung jedenfalls in den Angelegen-heiten der Z 1 lit. c, d, f, g, h, i, l, m, n, o, p, q, r, s und v, ferner in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie mehr als eine Klasse berühren:

1. die Entscheidung über
  1. die Durchführung von mehrtägigen Schulveranstaltungen (§§ 2 Abs.4, 3 Abs.2 und 9 Abs. 1 SchVV),
  2. die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
  3. die Festlegung der Ausstattung der Schüler/innen mit Unterrichtsmitteln (§14 Abs. 6),
  4. die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs.7),
  5. die Festlegung einer schriftlichen Erläuterung zusätzlich zur Beurteilung der Leistungen (§ 18 (2),
  6. die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von (Eltern)Sprechtagen (§ 19 Abs. 1 iVm § 18a Abs. 4 und 19 Abs. 1a),
  7. die Durchführung von Wiederholungsprüfungen am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres (§ 23 Abs.1c),
  8. die Hausordnung (§ 44 Abs.1),
  9. die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen (§ 46 Abs. 1),
  10. die Bewilligung der Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen sind (§ 46 Abs. 2),
  11. die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1b und 3 des SchOG),
  12. eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Bewilligung von Schulversuchen (§ 7 Abs. 6 des SchOG - Schulorganisationsgesetzes),
  13. über Beschlüsse im Rahmen der Mitwirkung bei der Festlegung von Schülerzahlen in Gruppen oder Klassen (§ 8a Abs. 2 des SchOG),
  14. eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Volksschule sowie nach Maßgabe landesausführungsgesetzlicher Regelungen über die Organisationsform (§ 12 Abs. 3 des SchOG),
  15. eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Hauptschule (§ 18a des SchOG),
  16. eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Festlegung eines Schwerpunktbereichs im Lehrplan der Neuen Mittelschule (§ 21b Abs. 1 Z 1 des SchOG),
  17. eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Neuen Mittelschule (§ 21e des SchOG),
  18. schulautonome Schulzeitregelungen bzw. die Herstellung des Einvernehmens bei schulautonomen Schulzeitregelungen (§§ 2, 3, 5, 8, 9 und 10 des Schulzeitgesetzes 1985),
  19. die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
  20. die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
  21. Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen;
2. die Beratung

in allen die Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie Erziehungsberechtigten betreffenden Angelegenheiten der Schule, insbesondere in wichtigen Fragen des Unterrichts und der Erziehung, der Verwendung von der Schule übertragenen Budgetmitteln und von Baumaßnahmen im Bereich der Schule. Das Klassenforum entscheidet nur mehr über sehr wenig Punkte und über diese auch nur dann, wenn sie

  • nur eine einzige Klasse betreffen und
  • die Stimme der klassenführenden Lehrperson der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der der Erziehungsberechtigten entspricht. Ist das nicht der Fall, entscheidet das Schulforum.

Die Buchstaden c., d., f., g., h., i., l., m., o., p., q., r. und s. bedeuten Entscheidungen, die auf jeden Fall dem Schulforum vorbehalten sind.

Beschlussfähigkeit

Das Klassenforum ist beschlussfähig, wenn der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erzie-hungsberechtigten von mindestens zwei Drittel der Schüler anwesenden sind (bisher ein Drittel). Die Beschlussfähigkeit ist auch bei Nichterfüllung dieser Anwesenheitsvoraussetzungen gegeben, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest der Klassenlehrer oder Klassenvorstand oder der Schul-leiter und mindestens ein Erziehungsberechtigter anwesend sind. Für einen Beschluss ist die unbe-dingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet in Fäl-len, die einer Entscheidung bedürfen, die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes und gilt in Beratungsangelegenheiten der Antrag als abgelehnt. Entspricht die Stimme des Klassenleh¬rers oder Klassenvorstandes nicht der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ist der Beschluss auszu¬setzen und geht die Zuständigkeit zur Beschlussfassung auf das Schulforum über.

Das Schulforum ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend sind. (bisher mehr als die Hälfte).

Für alle Beschlüsse des Schulforums ist nur mehr die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, entscheidet im Schulforum der Schulleiter. In Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt.