Landesverband Katholischer Elternvereine Wiens

Schulgemeinschaftsausschuss - SGA

An den AHS, den Polytechnischen Schulen, an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, an den Berufsschulen und in den mittleren und höheren Schulen ist ein Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) zu bilden. Jedes Schuljahr müssen mindestens zwei Sitzungen, davon die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung der Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter/Innen für dieses Schuljahr, stattfinden.

Dem SGA (vgl. SchUG § 64) gehören der Schulleiter (führt den Vorsitz) und je drei Vertreter der Lehrer, Schüler und Eltern/Erziehungsberechtigten an – mit je einer beschließenden Stimme. Stimmenthaltung ist ebenso unzulässig wie die Übertragung der Stimme auf eine andere Person. Jedes Schuljahr müssen mindestens zwei Sitzungen, davon die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung der Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter für das aktuelle Schuljahr, stattfinden. Der Schulleiter hat den SGA einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des SGA unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer Angelegenheit verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat den SGA auch einzuberufen, sofern eine Entscheidung erforderlich ist oder eine Beratung zweckmäßig erscheint.

§ 64 Schulunterrichtsgesetz

Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Schulgemeinschaftsaussschuss:

1. Die Entscheidung über:
  • a) die Durchführung von mehrtägigen Schulveranstaltungen (§§ 2 Abs.4, 3 Abs.2 und 9 Abs. 1 SchVV),
  • b) die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
  • c) die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs.7),
  • d) die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von (Eltern)Sprechtagen (§ 19 Abs. 1),
  • e) die Durchführung von Wiederholungsprüfungen am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres (§ 23 Abs.1c),
  • f) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Festlegung von vorgezogenen Teilprüfungen der abschließenden Prüfungen (§ 36 Abs.3),
  • g) die Hausordnung (§ 44 Abs. 1),
  • h) die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen (§ 46 Abs. 1),
  • i) die Bewilligung der Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen sind (§ 46 Abs. 2),
  • j) die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1b und 3 des SchOG),
  • k) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Bewilligung von Schulversuchen (§ 7 Abs. 6 des Schulorganisationsgesetzes),
  • l) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Einführung von Modellversuchen an allgemein bildenden höheren Schulen (§ 7a Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes),
  • m) über Beschlüsse im Rahmen der Mitwirkung bei der Festlegung von Schülerzahlen in Gruppen oder Klassen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes),
  • n) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Polytechnischen Schule (§ 31 des Schulorganisationsgesetzes),
  • o) schulautonome Schulzeitregelungen bzw. die Herstellung des Einvernehmens bei schulautonomen Schulzeitregelungen (§§ 2, 3, 5, 8, 9 und 10 des Schulzeitgesetzes 1985),
  • p) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Festlegung von Ferienzeiten an Schulen für Tourismus (§ 8 Schulzeitverordnung, BGBl. Nr. 176/1991 in der geltenden Fassung),
  • q) die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
  • r) die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
  • s) Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen;
Beschlussfähigkeit

Der Schulgemeinschaftsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend sind. (bisher mehr als die Hälfte). Für alle Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses ist nur mehr die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich (bisher gab es bei bestimmten Punkten eine Zweidrittelmehrheit in jeder Schulpartnergruppe). Bei Stimmengleichheit in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, entscheidet der Schulleiter. In Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt.