Eltern und Erziehungsberechtigte Personen haben Rechte und Pflichten
Als Eltern werden vom Landesverband Katholischer Elternvereine Wiens alle Erziehungsberechtigten bezeichnet.
§ 60 Schulunterrichtsgesetz
Unter den Erziehungsberechtigten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Personen zu verstehen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht das Erziehungsrecht zusteht.
- Steht das Erziehungsrecht hinsichtlich eines Schülers mehr als einer Person zu, so ist jeder von ihnen mit Wirkung auch für den anderen handlungsbefugt.
Unter den Erziehungsberechtigten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Personen zu verstehen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht das Erziehungsrecht zusteht.
- Steht das Erziehungsrecht hinsichtlich eines Schülers mehr als einer Person zu, so ist jeder von ihnen mit Wirkung auch für den anderen handlungsbefugt.
Bundesgesetz über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz 1986 - SchUG)
Aussprachen im Rahmen der Schulpartnerschaft - Vertrauensperson:
Im Jahr 2003 haben die Vertreter:innen im Elternbeirat erreicht, dass das Ministerium ein Schreiben betreffend Mitnahme von Vertrauenspersonen zu Elterngesprächen in der Schule veröffentlicht hat.
Wir, im Wiener Landesverband wollten wissen, ob dieses Schreiben
heute noch gültig ist, da es in der Erlass Datenbank nicht zu finden
war.
Der für Schulpartnerschaft zuständige Beamte im Bildungsministerium
Mag. Florian Matzka hat Folgendes dazu geantwortet:
Bei dem Schreiben handelt es sich nicht um einen Erlass. Er war also
nie mit einer Befristung versehen, wie das bei Dokumenten in der Rundschreiben-Datenbank
der Fall ist.
Eine „Wiederverlautbarung“ ist nicht möglich.
Sie
können gerne empfehlen, Begleitpersonen hinzuziehen. Das wird in vielen
Fällen sinnvoll sein und Gespräche am Schulstandort unterstützen, insb.
bei sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten oder – wie Sie schreiben
– um klärend zu unterstützen.
Bitte geben Sie aber mit, dass das
mit der Schulleitung / den betreffenden Lehrpersonen abzustimmen ist.
Die
Verordnung über das Verhalten in der Schule und Maßnahmen für einen
geordneten und sicheren Schulbetrieb – Schulordnung 2024 legt fest,
wer zum Aufenthalt in einer Schule berechtigt ist.
Zusammengefasst: Natürlich können Begleiter/innen wichtige Unterstützung leisten. Die vorherige Abstimmung mit Schulleitung / Lehrperson ist aber erforderlich.
Elternvertretungen:
-
Elternvereine
Freiwilliger privatrechtlicher Zusammenschluß der Eltern von Schülern einer Schule zum Zweck der gemeinsamen Durchsetzung von Elterninteressen durch seine gewählte Vertreter -
Landesverbände
Organisatorische Zusammenfassung der Elternvereine -
Bundesverbände (Hauptverband)
Organisatorische Zusammenfassung der Landesverbände -
Elternbeirat im BMUKK
Ausspracheforum zwischen dem Ministerium und der Elternschaft
Mit Schwung ins neue Schuljahr: Die Schulanfangszeitung hilft dabei!
Die Schulanfangszeitung ist gegen Portoersatz kostenlos erhältlich. Sie können die Schulanfangszeitung beim Katholischen Familienverband unter der Tel: 01/515 52 – 3201 oder per E-Mail: info@familie.at bestellen.
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