Landesverband Katholischer Elternvereine Wiens

Schulgemeinschaftsausschuss - SGA

Rechtsgrundlage: SchUG § 64; SGA-W-VO (Schulgemeinschaftsausschuss-Wahl-Verordnung): BGBI. 389/93 (MVBI. 100/93)

An den AHS, den Polytechnischen Schulen, an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, an den Berufsschulen und in den mittleren und höheren Schulen ist ein Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) zu bilden. Jedes Schuljahr müssen mindestens zwei Sitzungen, davon die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung der Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter/Innen für dieses Schuljahr, stattfinden.

Dem SGA (vgl. SchUG § 64) gehören der Schulleiter (führt den Vorsitz) und je drei Vertreter der Lehrer, Schüler und Eltern/Erziehungsberechtigten an – mit je einer beschließenden Stimme. Stimmenthaltung ist ebenso unzulässig wie die Übertragung der Stimme auf eine andere Person. Jedes Schuljahr müssen mindestens zwei Sitzungen, davon die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung der Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter für das aktuelle Schuljahr, stattfinden. Der Schulleiter hat den SGA einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des SGA unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer Angelegenheit verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat den SGA auch einzuberufen, sofern eine Entscheidung erforderlich ist oder eine Beratung zweckmäßig erscheint.

§ 64 Schulunterrichtsgesetz

Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Schulgemeinschaftsaussschuss:

1. Die Entscheidung über:
  • a) die Durchführung von mehrtägigen Schulveranstaltungen (§§ 2 Abs.4, 3 Abs.2 und 9 Abs. 1 SchVV),
  • b) die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
  • c) die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs.7),
  • d) die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von (Eltern)Sprechtagen (§ 19 Abs. 1),
  • e) die Durchführung von Wiederholungsprüfungen am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres (§ 23 Abs.1c),
  • f) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Festlegung von vorgezogenen Teilprüfungen der abschließenden Prüfungen (§ 36 Abs.3),
  • g) die Hausordnung (§ 44 Abs. 1),
  • h) die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen (§ 46 Abs. 1),
  • i) die Bewilligung der Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen sind (§ 46 Abs. 2),
  • j) die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1b und 3 des SchOG),
  • k) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Bewilligung von Schulversuchen (§ 7 Abs. 6 des Schulorganisationsgesetzes),
  • l) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Einführung von Modellversuchen an allgemein bildenden höheren Schulen (§ 7a Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes),
  • m) über Beschlüsse im Rahmen der Mitwirkung bei der Festlegung von Schülerzahlen in Gruppen oder Klassen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes),
  • n) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Polytechnischen Schule (§ 31 des Schulorganisationsgesetzes),
  • o) schulautonome Schulzeitregelungen bzw. die Herstellung des Einvernehmens bei schulautonomen Schulzeitregelungen (§§ 2, 3, 5, 8, 9 und 10 des Schulzeitgesetzes 1985),
  • p) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Festlegung von Ferienzeiten an Schulen für Tourismus (§ 8 Schulzeitverordnung, BGBl. Nr. 176/1991 in der geltenden Fassung),
  • q) die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
  • r) die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
  • s) Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen;
Beschlussfähigkeit

Der Schulgemeinschaftsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend sind. (bisher mehr als die Hälfte). Für alle Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses ist nur mehr die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich (bisher gab es bei bestimmten Punkten eine Zweidrittelmehrheit in jeder Schulpartnergruppe). Bei Stimmengleichheit in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, entscheidet der Schulleiter. In Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt.

Wahlen

Die Wahl der Vertreter der Lehrer, der Schüler (mit Ausnahme des Schulsprechers und des Vertreters der Klassensprecher) und der Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen. Die Wahl ist geheim. Gewählt ist, wer die höchste Zahl an Wahlpunkten auf sich vereinigt. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los. Bei Ungültigkeit der Wahl ist diese unverzüglich zu wiederholen.

Elternvertreter:

  • Die Vertreter der Erziehungsberechtigten im SGA sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule, bei volljährigen Schülern von deren Eltern, sofern sie im Zeitpunkt der Beendigung der Minderjährigkeit ihrer Kinder erziehungsberechtigt waren, aus deren Kreis innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten sind drei Stellvertreter zu wählen. Besteht für die Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten (von Kindern, die die betreffende Schule besuchen) bzw. der Eltern (von volljährigen Schülern dieser Schule) jedoch von diesem zu entsenden.
  • Die Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten ist vom Schulleiter unter Bekanntgabe des Wahltages, der Wahlzeit, des Wahlortes, der Möglichkeit der Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post sowie der Möglichkeit zur Namhaftmachung von Kandidaten spätestens zwei Monate vorher auszuschreiben. Die Ausschreibung ist durch schriftliche Mitteilung an die Erziehungsberechtigten vorzunehmen. Darüber hinaus ist die Ausschreibung durch Anschlag in der Schule kundzumachen. Die Wahlberechtigten haben eine allfällige Inanspruchnahme der Möglichkeit der Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post bekanntzugeben.
  • Die Wahl hat innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres stattzufinden.
  • Jeder der Wahlberechtigten ist berechtigt, bis spätestens einen Monat vor Beginn der Wahl der Elternvertreter dem Schulleiter Namen von Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule als Kandidaten für die Wahl bekanntzugeben. Der Vorschlag bedarf der Annahme durch den Vorgeschlagenen. Die nominierten Kandidaten sind vom Schulleiter in ein Wahlverzeichnis aufzunehmen, welches unverzüglich in der Schule anzuschlagen ist.
  • Die Durchführung der Wahl in der Schule erfolgt für diejenigen Erziehungsberechtigten, die ihre Stimme nicht auf dem Wege durch die Post abgeben, innerhalb der vom Schulleiter festgelegten Zeit. Für die Durchführung der Wahl sind § 3, § 4, § 5 Abs. 1- 3 und 5, § 6 und § 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Durchführung der Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten dem Schulleiter oder einem von ihm namhaft gemachten Lehrer obliegt, an die Stelle der Lehrervertreter die Vertreter der Erziehungsberechtigten im SGA treten und die Wahlzeugen aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten zu bestimmen sind.
  • Die zu Vertretern der Erziehungsberechtigten Gewählten und deren Stellvertreter sind vom Schulleiter von ihrer Wahl schriftlich zu verständigen. Darüber hinaus ist das Wahlergebnis unverzüglich auf geeignete Weise in der Schule kundzumachen. Tritt an die Stelle einer Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten und deren Stellvertreter die Entsendung durch den Elternverein, so sind die Namen der entsendeten Vertreter und deren Funktionen im SGA auf geeignete Weise in der Schule kundzumachen.